BGH - Beschluss vom 18.02.2010
IX ZA 39/09
Normen:
InsO § 290 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 177/09
AG Duisburg, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 60 IK 38/09

Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgrund der dreijährigen Sperrfrist für einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung; Rechtmäßigkeit der Rechtsprechung zur dreijährigen Sperrfrist bzgl. eines erneuten Antrags auf Restschuldbefreiung im Hinblick auf das Erfordernis eines Entschuldungsgesetzes

BGH, Beschluss vom 18.02.2010 - Aktenzeichen IX ZA 39/09

DRsp Nr. 2010/4411

Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgrund der dreijährigen Sperrfrist für einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung; Rechtmäßigkeit der Rechtsprechung zur dreijährigen Sperrfrist bzgl. eines erneuten Antrags auf Restschuldbefreiung im Hinblick auf das Erfordernis eines Entschuldungsgesetzes

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 5. November 2009 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1;

Gründe

I.

Auf einen Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom Oktober 2007 lehnte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 18. Juni 2008 die Stundung der Verfahrenskosten ab, weil ein zweifelsfreier Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung vorlag. Der Antrag auf Verfahrenseröffnung wurde mangels Masse abgewiesen. Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO lag vor, weil die Schuldnerin in ihrem Insolvenzantrag ein Girokonto und eine Rentenversicherung nicht angegeben hatte.