KG - Urteil vom 05.05.2006
7 U 145/05
Normen:
InsO § 129 Abs. 1 § 133 Abs. 1 § 133 Abs. 1 S. 2 § 135 Nr. 2 ; GmbHG § 30 § 31 § 32a § 32b ;
Fundstellen:
InVo 2006, 390
KGReport 2006, 823
ZIP 2006, 2327
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 487/04

Ablösung sämtlicher Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin durch einen Alleingesellschafter

KG, Urteil vom 05.05.2006 - Aktenzeichen 7 U 145/05

DRsp Nr. 2006/23191

Ablösung sämtlicher Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin durch einen Alleingesellschafter

»Löst ein Alleingesellschafter sämtliche Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin zu einem bestimmten Stichtag ab und veräußert die Geschäftsanteile an einen Dritten, kann die Übertragung der Geschäftsanteile und des Betriebsvermögens keine Gläubiger benachteiligen, denn es gibt zu diesem Zeitpunkt keine Gläubiger der Insolvenzschuldnerin mehr. Insoweit ist ein solches Vorgehen mit der (zulässigen) Liquidation der Gesellschaft vergleichbar.«

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1 § 133 Abs. 1 § 133 Abs. 1 S. 2 § 135 Nr. 2 ; GmbHG § 30 § 31 § 32a § 32b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin Bezug genommen, das dem Kläger am 9. Juni 2005 und dem Beklagten am 13. Juni 2005 zugestellt worden ist. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil am 5. Juli 2005 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 14. September 2005 begründet. Der Kläger hat gegen das Urteil am 6. Juli 2005 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 5. September 2005 begründet.