LAG Hamm, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1573/05
ArbG Herford, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 223/05
Abmahnung; Kündigung; Schadensersatz; Prozessrecht - Auflösungsverschulden des Arbeitgebers; Entschädigung für den Verlust des Bestandsschutzes
BAG, Urteil vom 26.07.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 796/06
DRsp Nr. 2007/22069
Abmahnung; Kündigung; Schadensersatz; Prozessrecht - Auflösungsverschulden des Arbeitgebers; Entschädigung für den Verlust des Bestandsschutzes
»Ein Entschädigungsanspruch für den Verlust des Bestandsschutzes setzt neben der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes voraus, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Arbeitnehmerkündigung das Arbeitsverhältnis nicht selbst hätte kündigen können.«
Orientierungssätze:1. Ein Lohnrückstand kann an sich geeignet sein, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung iSv. § 626 Abs. 1BGB darzustellen.2. Ein Entschädigungsanspruch nach § 628 Abs. 2BGB für den Verlust des Arbeitsplatzes setzt voraus, dass der durch den Kündigungsschutz vermittelte Bestandsschutz verloren geht.3. Der Entschädigungsanspruch wegen des "Verlustes des Bestandsschutzes" setzt neben der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes weiter voraus, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Arbeitnehmerkündigung das Arbeitsverhältnis nicht selbst hätte kündigen können, weil ein Kündigungsgrund iSv. § 1 Abs. 2KSchG nicht bestand.4. Wegen eines später eröffneten Insolvenzverfahrens entfällt der Bestandsschutz der Arbeitnehmer nicht. § 113InsO stellt keinen selbstständigen Kündigungsgrund im Insolvenzverfahren dar.
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