BAG - Urteil vom 26.07.2007
8 AZR 796/06
Normen:
ZPO § 555 § 557 ; BGB § 626 Abs. 1, 2 § 628 Abs. 2 ; KSchG § 9 § 10 ;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 628 BGB
ArbRB 2008,44
AuR 2008, 74
BAGE 123, 301
DB 2007, 2716
MDR 2008, 152
NZA 2007, 1419
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1573/05
ArbG Herford, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 223/05

Abmahnung; Kündigung; Schadensersatz; Prozessrecht - Auflösungsverschulden des Arbeitgebers; Entschädigung für den Verlust des Bestandsschutzes

BAG, Urteil vom 26.07.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 796/06

DRsp Nr. 2007/22069

Abmahnung; Kündigung; Schadensersatz; Prozessrecht - Auflösungsverschulden des Arbeitgebers; Entschädigung für den Verlust des Bestandsschutzes

»Ein Entschädigungsanspruch für den Verlust des Bestandsschutzes setzt neben der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes voraus, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Arbeitnehmerkündigung das Arbeitsverhältnis nicht selbst hätte kündigen können.«

Orientierungssätze: 1. Ein Lohnrückstand kann an sich geeignet sein, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. 2. Ein Entschädigungsanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB für den Verlust des Arbeitsplatzes setzt voraus, dass der durch den Kündigungsschutz vermittelte Bestandsschutz verloren geht. 3. Der Entschädigungsanspruch wegen des "Verlustes des Bestandsschutzes" setzt neben der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes weiter voraus, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Arbeitnehmerkündigung das Arbeitsverhältnis nicht selbst hätte kündigen können, weil ein Kündigungsgrund iSv. § 1 Abs. 2 KSchG nicht bestand. 4. Wegen eines später eröffneten Insolvenzverfahrens entfällt der Bestandsschutz der Arbeitnehmer nicht. § 113 InsO stellt keinen selbstständigen Kündigungsgrund im Insolvenzverfahren dar.