FG Düsseldorf - Urteil vom 08.12.2006
18 K 2707/05 AO
Normen:
AO § 226 § 240 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 387 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 255 § 308 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 § 309 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 738

Abrechungsbescheid; Verbraucherinsolvenz; Schuldenbereinigungsplan; Aufrechnung; Bindungswirkung des insolvenzgerichtlichen Beschlusses - Ist ein Schuldenbereinigungsplan festgestellt, besteht eine Aufrechnungsmöglichkeit nur, wenn sie ausdrücklich in dem Plan vereinbart worden ist

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2006 - Aktenzeichen 18 K 2707/05 AO

DRsp Nr. 2007/6226

Abrechungsbescheid; Verbraucherinsolvenz; Schuldenbereinigungsplan; Aufrechnung; Bindungswirkung des insolvenzgerichtlichen Beschlusses - Ist ein Schuldenbereinigungsplan festgestellt, besteht eine Aufrechnungsmöglichkeit nur, wenn sie ausdrücklich in dem Plan vereinbart worden ist

1. Nach gerichtlicher Ersetzung der Zustimmung des Finanzamts zu dem Schuldenbereinigungsplan des Abgabenschuldners im Verbraucherinsolvenzverfahren können die hiervon betroffenen Abgabenansprüche nur in der Art. und Weise, in der Höhe und zu dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, die von dem festgestellten Schuldenbereinigungsplan gedeckt ist. 2. In diesem Fall kann die Finanzbehörde nicht wirksam mit einem Steuererstattungsanspruch gegen eine nach dem Schuldenbereinigungsplan noch nicht fällige Leistungsverpflichtung des Abgabenschuldners aufrechnen. 3. Die Einwendungen der unzutreffenden Berücksichtigung von Abgabenforderungen, der wirtschaftlichen Schlechterstellung des Finanzamts durch Ausschluss der Aufrechnung oder der Erforderlichkeit einer Wiederauflebensklausel können allein im insolvenzgerichtlichen Beschlussverfahren geltend gemacht werden.

Normenkette:

AO § 226 § 240 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 387 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 255 § 308 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 § 309 Abs. 1 ;

Tatbestand: