Autor: Lissner |
Zu den Rechten, die eine (abgesonderte) Befriedigung gem. § 49 InsO aus einem zur Masse gehörenden Grundstück oder grundstücksgleichen Recht gewährt, gehören insbesondere die Grundpfandrechte, also Grundschuld, Hypothek und Rentenschuld (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG), somit auch die Zwangssicherungshypothek (LG Cottbus v. 15.03.2022 –
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