Die Beschwerde des Beklagten ist unbegründet; seine Rechtsverteidigung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Klägerin steht ein Absonderungsrecht an dem vom Beklagten für die Insolvenzmasse vereinnahmten Rückkaufswert aus der Kapitallebensversicherung gemäß § 51 Nr. 1 InsO zu.
Der Anspruch auf den Rückkaufswert ist von der Sicherungsabtretung der Ansprüche des Versicherungsvertrages auf den Todesfall an die Klägerin erfasst.
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