OLG Celle - Beschluss vom 23.06.2005
16 W 54/05
Normen:
InsO § 51 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2005, 642
ZInsO 2005, 890
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 04.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 106/04

Abtretung der Todesfallansprüche aus Lebensversicherung und Insolvenz

OLG Celle, Beschluss vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 16 W 54/05

DRsp Nr. 2005/10951

Abtretung der Todesfallansprüche aus Lebensversicherung und Insolvenz

»Der Rückkaufswert aus einer Lebensversicherung des Insolvenzschuldners steht nicht der Insolvenzmasse zu, wenn der Insolvenzschuldner die Todesfallansprüche aus der Versicherung sicherungshalber an die Bank abgetreten hatte.«

Normenkette:

InsO § 51 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde des Beklagten ist unbegründet; seine Rechtsverteidigung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der Klägerin steht ein Absonderungsrecht an dem vom Beklagten für die Insolvenzmasse vereinnahmten Rückkaufswert aus der Kapitallebensversicherung gemäß § 51 Nr. 1 InsO zu.

Der Anspruch auf den Rückkaufswert ist von der Sicherungsabtretung der Ansprüche des Versicherungsvertrages auf den Todesfall an die Klägerin erfasst.