BFH - Urteil vom 17.04.2007
IX R 56/06
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ; Anfg § 3 Abs. 2 § 11 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2393
BFHE 218, 53
BStBl II 2007, 956
DB 2007, 2458
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1350/05

Abwehrkosten als nachträgliche Anschaffungskosten

BFH, Urteil vom 17.04.2007 - Aktenzeichen IX R 56/06

DRsp Nr. 2007/19093

Abwehrkosten als nachträgliche Anschaffungskosten

»Aufwendungen eines Grundstückserwerbers zur Befriedigung eines den Kaufvertrag nach § 3 Abs. 2 AnfG anfechtenden Gläubigers gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten für das Grundstück.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ; Anfg § 3 Abs. 2 § 11 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Dezember 1998 von seinem Vater ein Grundstück gegen Übernahme von Verbindlichkeiten in Höhe von 106 200 DM; die Anschaffungsnebenkosten betrugen 955 DM. Für die Eltern des Klägers wurde ein Wohnungsrecht an zwei Räumen des auf dem Grundstück befindlichen Wohnhauses im Grundbuch eingetragen.