BFH - Urteil vom 10.07.2002
I R 69/00
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; FGO § 143 ; InsO §§ 38 55 105 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
ZIP 2002, 2225

Änderung gem. § 175 AO; rückwirkendes Ereignis

BFH, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen I R 69/00

DRsp Nr. 2002/15838

Änderung gem. § 175 AO; rückwirkendes Ereignis

1. Die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt voraus, dass das rückwirkende Ereignis nachträglich eintritt und nicht bereits bei Erlass des Steuerbescheides berücksichtigt werden konnte. Denn nur in diesem Fall besteht die Notwendigkeit, die Bestandskraft zu durchbrechen.2. Ob die Kosten nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter im Revisionsverfahren im Hinblick auf ein vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenes erstinstanzliches Verfahren aufzuteilen und in jenem Umfang, in dem sie auf das erstinstanzliche Verfahren entfallen - nach Maßgabe des Kostenverursachungsprinzips - als Insolvenzforderungen zu behandeln sind, ist im Kostenerhebungsverfahren und nicht in der vom Gericht zu treffenden Kostenentscheidung zu entscheiden.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; FGO § 143 ; InsO §§ 38 55 105 ; ZPO § 240 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin, einer GmbH, wurde am 1. Februar 2001 --nach Abschluss des Klageverfahrens vor dem Finanzgericht (FG)-- das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde durch amtsrichterlichen Beschluss vom 1. Februar 2001 zum Insolvenzverwalter bestellt. Er hat das gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 240 der Zivilprozeßordnung (ZPO) unterbrochene Revisionsverfahren aufgenommen.