AG Göttingen - Beschluss vom 01.06.2007
71 IN 47/06
Normen:
InsO § 4c ;
Fundstellen:
ZInsO 2007, 1059

AG Göttingen - Beschluss vom 01.06.2007 (71 IN 47/06) - DRsp Nr. 2007/10400

AG Göttingen, Beschluss vom 01.06.2007 - Aktenzeichen 71 IN 47/06

DRsp Nr. 2007/10400

1. Der Schuldner ist verpflichtet, im Vermögensverzeichnis Angaben zu machen zu einer Forderung (Nennbetrag 220.000 DM), die er für einen Bruchteil des Wertes (17.000 DM) verkauft hat, damit überprüft werden kann, ob eine anfechtbare (Teil)Schenkung vorliegt. 2. Unterlässt der Schuldner dies, kann eine bewilligte Stundung gem. § 4c InsO aufgehoben werden.

Normenkette:

InsO § 4c ;

Gründe:

I. Durch Insolvenzantrag vom 25.04.2006 begehrte der Schuldner gleichzeitig Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung, wobei er in den Anlagen zum Eröffnungsantrag nicht erwähnte, dass er zusammen mit seinem Bruder sowohl eine Klage beim Landgericht in Braunschweig seit dem Jahre 2003 gegen eine GmbH mit Sitz in Kreiensen führte mit einer Klagsumme von 14.601,56 EUR, ferner stritten sowohl der Schuldner als auch sein Bruder seit Januar 2000 vor dem Landgericht Stade gegen eine Gemeinde um Werklohn in Höhe von 197.000 DM. Hier war dem Schuldner im Mai 2005 ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag über 65.000 DM gemacht worden, dies hatte der Schuldner zurückgewiesen.