AG Göttingen - Beschluss vom 02.09.2016
71 IK 125/16 NOM
Fundstellen:
NZI 2016, 8
ZInsO 2016, 2368
ZVI 2017, 68

AG Göttingen - Beschluss vom 02.09.2016 (71 IK 125/16 NOM) - DRsp Nr. 2016/17380

AG Göttingen, Beschluss vom 02.09.2016 - Aktenzeichen 71 IK 125/16 NOM

DRsp Nr. 2016/17380

1. Die Regelung des § 287a Abs. 2 InsO ist abschließend. 2. Nach Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 298 InsO kann ein erneuter Antrag auf Stundung auch dann nicht mit einer Sperrfrist belegt und als unzulässig abgewiesen werden, wenn die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten erfolgte (a. A. AG Ludwigshafen, Beschl. v. 27.05.2016 - 3f IN 158/16 Lu, ZInsO 2016, 1335).

Die Fortsetzung des Verfahrens wird angeordnet, weil nach der Überzeugung des Gerichts der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird (§ 306 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Es wird heute,

am 02.09.2016 um 00:01 Uhr

wegen Zahlungsunfähigkeit

gemäß §§ 312 ff., §§ 2, 3, 11, 17 ff. InsO das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.

Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wen ner den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.

Dem Schuldner wird Stundung bewilligt. Aus der Insolvenzmasse sind vorweg zu begleichen die Gerichtskosten einschließlich der Vergütung des Insolvenzverwalters.

Zum Insolvenzverwalter für das vereinfachte Insolvenzverfahren wird bestellt:

Rechtsanwalt ...

Gründe: