Die Fortsetzung des Verfahrens wird angeordnet, weil nach der Überzeugung des Gerichts der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird (§ 306 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Es wird heute,
am 02.09.2016 um 00:01 Uhr
wegen Zahlungsunfähigkeit
gemäß §§ 312 ff., §§ 2, 3, 11, 17 ff. InsO das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.
Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wen ner den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Dem Schuldner wird Stundung bewilligt. Aus der Insolvenzmasse sind vorweg zu begleichen die Gerichtskosten einschließlich der Vergütung des Insolvenzverwalters.
Zum Insolvenzverwalter für das vereinfachte Insolvenzverfahren wird bestellt:
Rechtsanwalt ...
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