I. Aufgrund Eigenantrages der ehemals selbständig tätigen Schuldnerin vom 09.08.2001 wurde am 06.12.2001 unter Bewilligung von Stundung das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Gläubigerversammlung vom 11.04.2003 wurde der Schuldnerin Restschuldbefreiung angekündigt unter Verkürzung der Laufzeit der Abtretung gem. Artikel 107 EGInsO auf 5 Jahre. Mit Beschluss vom 09.01.2004 wurde das Verfahren aufgehoben.
Mit Schreiben vom 06.12.2006 gab der Rechtspfleger den Gläubigern gem. § 300 Abs. 1 InsO Gelegenheit, binnen zwei Wochen evtl. Einwendungen gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erheben.
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