AG Göttingen - Beschluss vom 07.02.2007
74 IN 182/01
Normen:
InsO § 289 Abs. 2 Satz 3 § 295 § 296 § 300 ;
Fundstellen:
ZVI 2007, 87

AG Göttingen - Beschluss vom 07.02.2007 (74 IN 182/01) - DRsp Nr. 2007/10407

AG Göttingen, Beschluss vom 07.02.2007 - Aktenzeichen 74 IN 182/01

DRsp Nr. 2007/10407

1. Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. §§ 300, 296 InsO setzt die Darlegung eines Versagungsgrundes gem. § 295 InsO voraus. 2. Eine Auskunftserteilung und eidesstattliche Versicherung gem. § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO kommen bei einem unzulässigen Versagungsantrag nicht in Betracht. 3. In diesem Fall bedarf es auch keiner Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten vor Zurückweisung des Antrages. 4. Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Restschuldbefreiung erteilt wird, erfolgt erst nach Rechtskraft des Beschlusses in Anlehnung an die Regelung in § 289 Abs. 2 Satz 3 InsO.

Normenkette:

InsO § 289 Abs. 2 Satz 3 § 295 § 296 § 300 ;

Gründe:

I. Aufgrund Eigenantrages der ehemals selbständig tätigen Schuldnerin vom 09.08.2001 wurde am 06.12.2001 unter Bewilligung von Stundung das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Gläubigerversammlung vom 11.04.2003 wurde der Schuldnerin Restschuldbefreiung angekündigt unter Verkürzung der Laufzeit der Abtretung gem. Artikel 107 EGInsO auf 5 Jahre. Mit Beschluss vom 09.01.2004 wurde das Verfahren aufgehoben.

Mit Schreiben vom 06.12.2006 gab der Rechtspfleger den Gläubigern gem. § 300 Abs. 1 InsO Gelegenheit, binnen zwei Wochen evtl. Einwendungen gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erheben.