AG Göttingen - Beschluß vom 14.09.2000
74 IK 10/00

AG Göttingen - Beschluß vom 14.09.2000 (74 IK 10/00) - DRsp Nr. 2005/19675

AG Göttingen, Beschluß vom 14.09.2000 - Aktenzeichen 74 IK 10/00

DRsp Nr. 2005/19675

Gründe:

Auf Antrag des Schuldners sind die Einwendungen widersprechender Gläubiger gem. § 309 InsO zu ersetzen. Die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von 13 Gläubigern haben lediglich fünf Gläubiger widersprochen, die von der Gesamtforderung insgesamt ca. 30 % halten.

Die Gläubiger Nr. 8, 9 und 11 haben ihre Einwendungen nicht begründet. Mangels Darlegung und Glaubhaftmachung von etwaigen Versagungsgründen ist der Vortrag unbeachtlich.

Die Gläubigerin Nr. 6 beruft sich darauf, daß ein "Nullplan" vorgelegt wird. Ein Nullplan steht jedoch einer Zustimmungsersetzung nicht entgegen, Beschluß vom 11.09.1999, 74 IK 13/99 (NZI 1999, 468 = ZInsO 1999, 589). Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem es sich in der Sache um einen "flexiblen" Nullplan handelt. Der Schuldner hat sich nämlich bereit erklärt, den jeweils pfändbaren Betrag seines Einkommens an die Gläubiger zur Verfügung zu stellen. Sofern er pfändbares Einkommen erlangt, muß er dieses an die Gläubiger anteilig auskehren.