Der Antrag vom 19.02.2016 auf Stundung der Verfahrenskosten wird als unzulässig abgewiesen.
I. Der in Göttingen wohnhafte Schuldner hat mit Schreiben vom 11.3.2016 Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen, Restschuldbefreiung und Stundung beantragt. Die Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO weist aus, dass der Einigungsversuch endgültig gescheitert ist am 16.11.2005. Ausgestellt ist die Bescheinigung von Rechtsanwältin B.(aus dem über 400 km entfernten) Bad Doberan.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|