AG Göttingen - Beschluss vom 20.04.2016
74 IK 74/16
Fundstellen:
NZI 2016, 585
NZI 2016, 5
ZInsO 2016, 1169
ZVI 2016, 354

AG Göttingen - Beschluss vom 20.04.2016 (74 IK 74/16) - DRsp Nr. 2016/9154

AG Göttingen, Beschluss vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 74 IK 74/16

DRsp Nr. 2016/9154

1. Eine wirksame Bescheinigung auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens - und Vermögensverhältnisse gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO setzt einen persönlichen Kontakt des Bescheinigers mit dem Schuldner voraus. 2. Ein telefonischer Kontakt genügt nicht ((LG Düsseldorf Beschl. v. 26.06.2015 - 25 T 410/15, ZVI 2015, 335 ; AG Potsdam Beschl. v. 19.2.2015 - 35 IK 1239/14, ZInsO 2015, 599 = VIA 2015, 55 mit zust. Anm. Siebert und abl. Anm. Henning InsbürO 2015, 407, 408). 3. Ein derartiger Antrag ist als unzulässig abzuweisen.

Der Antrag vom 19.02.2016 auf Stundung der Verfahrenskosten wird als unzulässig abgewiesen.

Gründe:

I. Der in Göttingen wohnhafte Schuldner hat mit Schreiben vom 11.3.2016 Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen, Restschuldbefreiung und Stundung beantragt. Die Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO weist aus, dass der Einigungsversuch endgültig gescheitert ist am 16.11.2005. Ausgestellt ist die Bescheinigung von Rechtsanwältin B.(aus dem über 400 km entfernten) Bad Doberan.