AG Göttingen - Beschluß vom 23.05.2007
74 IK 411/06
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
ZInsO 2007, 616
ZVI 2007, 330

AG Göttingen - Beschluß vom 23.05.2007 (74 IK 411/06) - DRsp Nr. 2007/10403

AG Göttingen, Beschluß vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 74 IK 411/06

DRsp Nr. 2007/10403

1. Bei der Nichtangabe eines Gläubigers kommt es für die Feststellung von Vorsatz/grober Fahrlässigkeit i. S. d. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO an auf die Höhe der Forderung, deren Anteil an der Gesamtverschuldung, die Anzahl der Gläubiger und den Zeitpunkt des letztes Vollstreckungsversuches bzw. Korrespondenz (Bestätigung von AG Göttingen, Beschluss vom 05.08.2005 - 74 IN 162/04, ZInsO 2005, 1001 = ZVI 2005, 557). 2. Auch für das Vorliegen von Vorsatz/grober Fahrlässigkeit trägt der Gläubiger die Darlegungslast. Auf eine Stellungnahme des Schuldners kommt es nur an, wenn für das Vorliegen von Vorsatz/grober Fahrlässigkeit eine Vermutung spricht (z. B. zeitnahe Korrespondenz mit dem Gläubiger vor Stellung des Insolvenzantrages). 3. Bei einem Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren seit der letzten Korrespondenz, einer Gesamtverschuldung von ca. 38.000 EUR und einer konkreten Forderung von ca. 500 EUR fehlt es bei unterlassener Angabe eines Gläubigers regelmäßig an grober Fahrlässigkeit.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe: