AG Göttingen - Beschluß vom 24.11.1999
74 IK 55/99

AG Göttingen - Beschluß vom 24.11.1999 (74 IK 55/99) - DRsp Nr. 2005/19701

AG Göttingen, Beschluß vom 24.11.1999 - Aktenzeichen 74 IK 55/99

DRsp Nr. 2005/19701

Gründe:

Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23.07.1999 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Weiter hat sie beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Daneben hat sie die Untersagung bzw. einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (§§ 306 Abs. 2, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO) und die Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287 InsO) beantragt. Ein Antrag auf Zustimmungsersetzung gemäß § 309 ist nicht gestellt worden. Das Gericht hat mit Beschluß vom 30.07.1999 den Gläubigern zur Stellungnahme zum Prozeßkostenhilfeantrag eine Frist von 4 Wochen gesetzt sowie zukünftige Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt und bereits eingeleitete Maßnahmen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§§ 306 Abs. 2, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Einzige Gläubigerin ist die Sparkasse W.-M.-K. in E., der Forderungen in Höhe von insgesamt 110.000,00 DM zustehen.