AG Göttingen - Beschluss vom 26.05.2007
74 IN 180/07
Normen:
InsO § 4 § 21 Abs. 2 Nr. 2. Alt. 1 ; ZPO § 299 ;
Fundstellen:
ZVI 2007, 315

AG Göttingen - Beschluss vom 26.05.2007 (74 IN 180/07) - DRsp Nr. 2007/10406

AG Göttingen, Beschluss vom 26.05.2007 - Aktenzeichen 74 IN 180/07

DRsp Nr. 2007/10406

1. Ein im Eröffnungsverfahren angesetzter Sachverständiger kann nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. 2. Anlass zur amtswegigen Abberufung eines Sachverständigen im Eröffnungsverfahren besteht nicht deshalb, weil er als Insolvenzverwalter einen Zivilprozess gegen den Schuldner des vorliegenden Verfahrens führt. Einen möglichen Interessenkonflikt kann Rechnung getragen werden durch Bestellung eines anderen Insolvenzverwalters im Falle der Eröffnung. 3. Ein vorläufiger "starker" Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 2. 1. Alt. InsO) hat ein Recht auf Akteneinsicht gem. § 4 InsO i.V.m. § 299 ZPO.

Normenkette:

InsO § 4 § 21 Abs. 2 Nr. 2. Alt. 1 ; ZPO § 299 ;

Gründe: