BAG - Urteil vom 25.04.2007
5 AZR 627/06
Normen:
BGB § 307 § 308 Nr. 4 § 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 308 BGB
ArbRB 2007, 258
AuA 2007, 562
AuR 2007, 323
BAGE 122, 182
DB 2007, 1757
MDR 2007, 1140
NJ 2007, 480
NZA 2007, 853
ZIP 2007, 1673
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 546/05
ArbG Cottbus, vom 17.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 564/05

AGB-Kontrolle; Freiwilligkeitsvorbehalt (Ausschluss des Rechtsanspruchs) bei Entgelt im engeren Sinn (Leistungszulage); ergänzende Vertragsauslegung; Widerrufsvorbehalt

BAG, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 5 AZR 627/06

DRsp Nr. 2007/13151

AGB-Kontrolle; Freiwilligkeitsvorbehalt (Ausschluss des Rechtsanspruchs) bei Entgelt im engeren Sinn (Leistungszulage); ergänzende Vertragsauslegung; Widerrufsvorbehalt

»Sieht ein vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag eine monatlich zu zahlende Leistungszulage unter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs vor, benachteiligt dies den Arbeitnehmer unangemessen. Die Klausel ist unwirksam.«

Orientierungssätze: 1. Sieht ein vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag eine monatlich zu zahlende Leistungszulage unter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs vor, benachteiligt dies den Arbeitnehmer unangemessen. Die Klausel ist unwirksam (= Leitsatz). 2. Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass ermittelt werden kann, welche Regelung die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel und bei sachgerechter Abwägung der Interessen getroffen hätten. Wird eine Zahlung des Arbeitgebers lediglich als Leistungszulage ohne weitere Angaben bezeichnet, lässt dies keine hinreichenden Rückschlüsse auf Widerrufsgründe iSd. § 308 Nr. 4 BGB zu.

Normenkette:

BGB § 307 § 308 Nr. 4 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung monatlicher Zulagen.