OLG Köln - Beschluß vom 03.05.1999
7 VA 6/98
Normen:
ZPO § 299 ;
Fundstellen:
DStR 1999, 1916
GmbHR 1999, 774
NZG 1999, 1013
OLGReport-Köln 1999, 306
ZIP 1999, 1449

Akteneinsicht eines Konkursgläubigers

OLG Köln, Beschluß vom 03.05.1999 - Aktenzeichen 7 VA 6/98

DRsp Nr. 1999/10387

Akteneinsicht eines Konkursgläubigers

»1. Begehrt im Verfahren über die Eröffnung des Konkurses gegen eine GmbH ein potentieller Gläubiger Akteneinsicht mit der Begründung, er wolle prüfen, ob die Stammeinlagen erbracht seien, so fehlt ihm nicht das nach § 299 Abs. 2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Akteneinsicht. 2. Nach der Einstellung des Konkurseröffnungsverfahrens mangels Masse ist das rechtliche Interesse im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO gegeben, wenn ein Gläubiger glaubhaft macht, dass er im Falle der Eröffnung des Verfahrens Konkursgläuboger geworden wäre. 3. Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht im Zusammenhang mit einem Konkurseröffnungsverfahren setzt voraus, dass dem Gemeinschuldner rechtliches Gehör gewährt wird, um etwaige berechtigte Geheimhaltungsbedürfnisse berücksichtigen zu können.«

Normenkette:

ZPO § 299 ;

Gründe: