OLG Köln, Beschluß vom 03.05.1999 - Aktenzeichen 7 VA 6/98
DRsp Nr. 1999/10387
Akteneinsicht eines Konkursgläubigers
»1. Begehrt im Verfahren über die Eröffnung des Konkurses gegen eine GmbH ein potentieller Gläubiger Akteneinsicht mit der Begründung, er wolle prüfen, ob die Stammeinlagen erbracht seien, so fehlt ihm nicht das nach § 299 Abs. 2ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Akteneinsicht.2. Nach der Einstellung des Konkurseröffnungsverfahrens mangels Masse ist das rechtliche Interesse im Sinne von § 299 Abs. 2ZPO gegeben, wenn ein Gläubiger glaubhaft macht, dass er im Falle der Eröffnung des Verfahrens Konkursgläuboger geworden wäre.3. Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht im Zusammenhang mit einem Konkurseröffnungsverfahren setzt voraus, dass dem Gemeinschuldner rechtliches Gehör gewährt wird, um etwaige berechtigte Geheimhaltungsbedürfnisse berücksichtigen zu können.«