Kurzarbeit

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Kurzarbeitergeld

Unter den in §§ 95 ff. SGB III im Einzelnen genannten Voraussetzungen gewährt die Bundesagentur für Arbeit bei wirksamer Anordnung von Kurzarbeit den Arbeitnehmern in begrenztem Umfang Kurzarbeitergeld neben dem im Betrieb noch tatsächlich zu zahlenden Arbeitsentgelt. Sein Zweck als Lohnausfallvergütung ist die Sicherung der bestehenden Arbeitsverhältnisse.

Nach § 104 SGB III wird Kurzarbeitergeld für den Arbeitsausfall während der längstens zwölf Monate dauernden Bezugsfrist geleistet. Zwischen zwei Bezugsfristen müssen mindestens drei Monate liegen (§ 104 Abs. 3 SGB III).

Die frühere Beschränkung auf eine höchstmögliche Bezugszeit von zwei Jahren in einem Gesamtzeitraum von drei Jahren im früheren § 177 Abs. 4 SGB III ist entfallen. Weitere, durch die Corona-Pandemie und den Krieg in der Ukraine bedingte Sonderregelungen, darunter die Höchstbezugsdauer von 28 Monaten, sind zum 30.06.2022 ausgelaufen. In den Jahren ab 2009 war von der Verordnungsermächtigung über die Verlängerung der Regelbezugsfrist gem. § 109 SGB III182 SGB III a.F.) Gebrauch gemacht und die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld bei Arbeitnehmern, deren Anspruch 2009 entstanden war, von früher sechs auf 24 Monate und bei Arbeitnehmern, deren Anspruch 2010 entstand, auf 18 Monate verlängert worden. Damit gilt wieder die zuvor seit mehreren Jahren unveränderte zwölfmonatige Höchstbezugsdauer und der Anspruchsausschluss für Leiharbeitnehmer.

Die Zahlung von Kurzarbeitergeld setzt einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall voraus. Der Ausfall muss (1) auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen und (2) vorübergehend sein, er darf (3) nicht vermeidbar sein, schließlich müssen (4) im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer – ausschließlich der Auszubildenden – von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein.

Der Arbeitgeber hat der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit den Arbeitsausfall und die Einführung von Kurzarbeit schriftlich anzuzeigen (§ 99 Abs. 1 SGB III). Der Anzeige muss die Stellungnahme eines etwa vorhandenen Betriebsrats – der im Übrigen auch selbst anzeigen kann – beigefügt werden. Unterlässt der Arbeitgeber die Anzeige, so macht er sich u.U. gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern schadensersatzpflichtig. Individualrechtlich bedarf die Kurzarbeit als Eingriff in eine der Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses stets der Zustimmung des Arbeitnehmers.