Einschränkung von Leistungen

Autor: Moersch

Möglichkeiten zur Einschränkung von Leistungen des Arbeitgebers – insbesondere der Löhne und Gehälter – hängen wesentlich von der Gestaltung der Arbeitsverträge und der betriebsverfassungsrechtlichen Lage – Tarifbindung und/oder Existenz von Betriebsvereinbarungen – ab.

Sind beide Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden oder ist Tarifrecht aufgrund Inbezugnahme im Arbeitsvertrag anwendbar, so unterliegen die Arbeitsbedingungen einschließlich der Vergütungsregelungen der Änderung durch neue Tarifabschlüsse und – bei entsprechenden Öffnungsklauseln in den Tarifwerken – durch Betriebsvereinbarungen, u.U. sogar mit Rückwirkung (BAG v. 11.10.2006, NZA 2007, 634).

Bei laufendem Arbeitsentgelt sind Freiwilligkeitsvorbehalte allerdings unzulässig (BAG, Urt. v. 25.04.2007 – 5 AZR 627/06, NZA 2007, 853), und der Freiwilligkeitsvorbehalt muss der AGB-Kontrolle standhalten. Ein Widerruf – wenn vorbehalten – darf in keinem Fall in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingreifen, weshalb widerrufliche Anteile maximal 25 % des Gesamtanspruchs betragen dürfen (BAG, Urt. v. 11.10.2006 – 5 AZR 721/05, NZA 2007, 87).

Freiwillige Sonderleistungen