BAG - Urteil vom 11.10.2006
5 AZR 721/05
Normen:
BGB § 307 Abs. 2 § 308 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 308 BGB
ArbRB 2007,35
AuA 2007, 180
DB 2007, 170
NJW 2007, 536
NZA 2007, 87
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 380/04

Widerruf übertariflicher Leistungen; AGB-Kontrolle

BAG, Urteil vom 11.10.2006 - Aktenzeichen 5 AZR 721/05

DRsp Nr. 2007/2271

Widerruf übertariflicher Leistungen; AGB-Kontrolle

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 2 § 308 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs einer vertraglich zugesagten Fahrtkostenerstattung.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter der K GmbH & Co KG, D, über deren Vermögen am 1. Mai 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin seit 3. Januar 2000 als Energieanlagenelektroniker in L beschäftigt.

Nach dem Formulararbeitsvertrag vom 26. Oktober 1999 finden die für die Arbeitnehmer der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens maßgeblichen tariflichen Bestimmungen und die Arbeitsordnung in den jeweils geltenden Fassungen Anwendung. § 2 des Arbeitsvertrags lautet:

"Entsprechend seiner Tätigkeit wird der Arbeitnehmer in die Lohngruppe 08/Rheinland Pfalz eingestuft. Als Arbeitsentgelt erhält er einen festen Monatslohn von DM 3.539,20 einschließlich außertariflicher Zulage von DM 379,20.

Aufgrund eines betriebsbezogenen Vergütungssystems kann der vereinbarte Monatslohn durch zusätzliche Leistung bereits im ersten Monat der Tätigkeit überschritten werden.

Für die Einarbeitungszeit von einem Monat wird zusätzlich eine Prämie von 15 % vom Prämienausgangslohn (Ecklohn) je Arbeitsstunde gezahlt.