Kollektives Arbeitsrecht

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Sozialplan (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG)

Ein Sozialplan setzt die Betriebsänderung bereits voraus und regelt die Folgen – Milderung oder Ausgleich der den Arbeitnehmern infolge der Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. Der Abschluss eines Sozialplans ist unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 4 und 5 BetrVG – abhängig von der Art der Betriebsänderung, dem Verhältnis der Gesamtzahl der Beschäftigten zu derjenigen der zu entlassenden Mitarbeiter und von der seit Gründung des Unternehmens vergangenen Zeit: § 112a BetrVG – durch den Betriebsrat erzwingbar. Er verschafft den einzelnen Arbeitnehmern direkte Rechtsansprüche gegen den Arbeitgeber; dies gilt nicht für leitende Angestellte (§ 5 BetrVG), für die der Betriebsrat kein Mandat hat.

Auch mit dem Abschluss eines Sozialplans – bei dem es sich der Sache nach um eine Betriebsvereinbarung handelt, für die allerdings die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG nicht gilt (§ 112 Abs. 1 Satz 4 BetrVG; BAG, Urt. v. 26.01.2017 – 2 AZR 405/16, Rdnr. 22 ff.) – werden weder die Beachtung des individualrechtlichen Kündigungsschutzes (siehe dazu Teil 14/1.1.2.3) noch etwaige betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsverfahren entbehrlich. Das heißt, dass in jedem Einzelfall einer Kündigung die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG gewahrt werden müssen.

Ansprüche aus vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers abgeschlossenen Sozialplänen sind grundsätzlich einfache Insolvenzforderungen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 55 InsO gegeben sind. Sozialpläne, die vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag abgeschlossen wurden ("insolvenznahe Sozialpläne"), können nach Verfahrenseröffnung vom Insolvenzverwalter oder vom Betriebsrat widerrufen werden, was für den Verwalter sinnvoll ist, wenn die Grenzen des § 123 Abs. 1 InsO überschritten und die Ansprüche der Arbeitnehmer noch nicht erfüllt sind (§ 124 InsO). Bereits vor dem Widerruf erbrachte Sozialplanleistungen können vom Insolvenzverwalter nicht zurückgefordert werden. Bei Neuabschluss eines Sozialplans im eröffneten Verfahren können diese erbrachten Leistungen allerdings angerechnet werden.