Kollektives Arbeitsrecht

Autor: Moersch

Betriebliche Umstrukturierungs- und Reorganisationsmaßnahmen mit dem Ziel der Sanierung oder der Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens erreichen in aller Regel die Tragweite einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG, so dass bei Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten, in denen ein Betriebsrat existiert, die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsregelungen der §§ 111113 BetrVG beachtet werden müssen. Die Stichworte lauten: Interessenausgleich, Sozialplan und Nachteilsausgleich.

Interessenausgleich (§ 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG)

Beim Interessenausgleich geht es um den Ausgleich der Interessen des Arbeitgebers an der Durchführung einer geplanten Betriebsänderung und derer der Arbeitnehmer an der Vermeidung von wesentlichen Nachteilen i.S.d. § 111 BetrVG. Gegenstand der Verhandlungen ist also, ob, wann und wie Betriebsänderungen durchgeführt werden sollen. Wesentlich ist, dass der Betriebsrat einen Interessenausgleich nicht erzwingen kann. Ohne Bemühung um einen Interessenausgleich setzt sich der Arbeitgeber allerdings Ansprüchen auf Nachteilsausgleich, § 113 BetrVG, aus.

Sozialplan (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG)