BGH - Urteil vom 11.04.2013
IX ZR 176/11
Normen:
InsO § 166 Abs. 2; BGB § 1228 Abs. 2; BGB § 1282 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 1153
DB 2013, 1105
DB 2013, 16
DStR 2013, 11
DStR 2013, 12
DStR 2013, 1390
MDR 2013, 742
NJW 2013, 8
NJW-RR 2013, 820
NZI 2013, 596
NZI 2013, 7
WM 2013, 935
ZIP 2013, 5
ZIP 2013, 987
ZInsO 2013, 926
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 27/10
OLG Brandenburg, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 41/10

Alleiniges Einzugsrecht des Verwalters im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners bei Fälligkeit der verpfändeten Forderung und Nichtfälligkeit der durch das Pfandrecht gesicherten Hauptforderung

BGH, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen IX ZR 176/11

DRsp Nr. 2013/7966

Alleiniges Einzugsrecht des Verwalters im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners bei Fälligkeit der verpfändeten Forderung und Nichtfälligkeit der durch das Pfandrecht gesicherten Hauptforderung

a) Ist die verpfändete Forderung fällig, die durch das Pfandrecht gesicherte Hauptforderung jedoch nicht, steht dem Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners das alleinige Einzugsrecht zu.b) Zieht der wegen des fehlenden Einzugsrechts des Pfandgläubigers einziehungsbefugte Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners die verpfändete Forderung ein, kann er die Kosten der Feststellung und der Verwertung der Forderung vorab für die Masse entnehmen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers und der Streithelferin des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Oktober 2011 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Abweisung des Zahlungsantrags zu 2 und der Hilfsanträge zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 166 Abs. 2; BGB § 1228 Abs. 2; BGB § 1282 Abs. 1;

Tatbestand