Auf die Revision des Klägers und der Streithelferin des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Oktober 2011 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Abweisung des Zahlungsantrags zu 2 und der Hilfsanträge zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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