Autor: Lissner |
Der Insolvenzverwalter, bei angeordneter Eigenverwaltung der Sachwalter, hat jede bei ihm angemeldete Forderung in eine von ihm zu erstellende Tabelle einzutragen (§ 175 Abs. 1 Satz 1 InsO). Dabei ist für jede angemeldete Forderung ein gesondertes Tabellenblatt anzulegen. Mehrere von einem Gläubiger angemeldete Forderungen können auf einem Tabellenblatt zusammengefasst werden, soweit die notwendige Individualisierbarkeit jeder Forderung gewahrt bleibt.
Die auf diese Weise angelegte Tabelle ist samt den Anmeldungen und den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen (§ 175 Abs. 1 Satz 2 InsO). Damit wird insbesondere den beteiligten Gläubigern die Möglichkeit eröffnet, sich auf den Prüfungstermin vorzubereiten und von ihrem Recht Gebrauch zu machen, eine Forderung nach Grund und/oder Höhe zu bestreiten. Ebenso wird der Schuldner in die Lage versetzt, die gegen ihn geltend gemachten Forderungen zu prüfen und ggf. Widerspruch zu erheben. Zur Niederlegung der Tabelle im Büro des Insolvenzverwalters vgl. AG Leipzig vom 27.02.2017 -
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