BGH - Urteil vom 21.10.2010
IX ZR 240/09
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZI 2011, 17
Vorinstanzen:
AG Kerpen, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 365/08
LG Köln, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 198/09

Anfechtbare Rechtshandlung bei der Abbuchung aufgrund einer Einziehungsermächtigung bei Genehmigung des Schuldners

BGH, Urteil vom 21.10.2010 - Aktenzeichen IX ZR 240/09

DRsp Nr. 2010/19852

Anfechtbare Rechtshandlung bei der Abbuchung aufgrund einer Einziehungsermächtigung bei Genehmigung des Schuldners

1. Anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des § 129 InsO ist bei einer auf Grund einer Einzugsermächtigung erfolgten Abbuchung deren ausdrückliche oder konkludente Genehmigung durch den Schuldner. 2. Eine konkludente Genehmigung kommt u.a. dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften handelt, denen der Kontoinhaber in der Vergangenheit nie widersprochen hat. 3. Die in Nr. 7 Abs. 4 der AGB der Sparkassen enthaltene Genehmigungsfiktion ist auch gegenüber einem vorläufig und mit Zustimmungsvorbehalt bestellten Insolvenzverwalter wirksam. Insoweit hat der Senat seine frühere Rechtsauffassung aufgegeben.

Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Dezember 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand