OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.01.2014
12 U 121/12
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2014, 554
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 428/11

Anfechtbarkeit der Abtretung des Kaufpreisanspruchs aus der Veräußerung des Fuhrparks einer Spedition

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.01.2014 - Aktenzeichen 12 U 121/12

DRsp Nr. 2014/12109

Anfechtbarkeit der Abtretung des Kaufpreisanspruchs aus der Veräußerung des Fuhrparks einer Spedition

Erteilt ein Unternehmen einem Gläubiger ein Saldoanerkenntnis unter gleichzeitiger Abtretung des Kaufpreisanspruchs aus der Veräußerung des gesamten Fuhrparks, so stellt dies eine anfechtbare Rechtshandlung dar. Die dazu erforderlicher Gläubigerbenachteiligung folgt bereits daraus, dass die Zahlungsströme unter Umgehung des debitorisch geführten Bankkontos der späteren Gemeinschuldnerin umgeleitet werden und die Insolvenzmasse hierdurch geschmälert wird. Von Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin ist auszugehen, wenn diese nicht in der Lage ist, die im Rahmen des Saldoanerkenntnisses anerkannten Forderungen aus eigenen oder Fremdmitteln insgesamt zu tilgen und stattdessen eine langfristige Ratenzahlungsvereinbarung abschließt.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 24.7.2012 (8 O 428/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.