I.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von 21.336,26 DM nach § 675 i.V.m. § 667 BGB. Die Beklagte hat kein Recht, die Forderung des Klägers mit eigenen Gegenansprüchen aus Rechtsberatung zu verrechnen, da die Verrechnungsvereinbarung und Mandatierung (im folgenden: Verrechnungsvereinbarung) vom 06.08.1999 anfechtbar ist. Die Aufrechnung der Beklagten ist gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unwirksam.
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