Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Oktober 2011 aufgehoben.
Die Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 25. August 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Die Schuldnerin betrieb ein Unternehmen, das sich mit dem Straßenund Pflasterbau beschäftigte. Zwischen ihr und der Beklagten, die ein Granitwerk unterhält, bestand ein Vertrag über die Lieferung von Natursteinen für einen Auftrag, den die Stadt K. der Schuldnerin erteilt hatte.
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