KG - Beschluss vom 11.01.2006
16 VA 5/05
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; InsO § 56 ; EGGVG §§ 23 ff ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 414
NJ 2006, 224
Rpfleger 2006, 429
ZIP 2006, 294
ZInsO 2006, 153
ZVI 2006, 254

Anfechtbarkeit der Entscheidung, einen Interessenten nicht in die Vorauswahlliste der grundsätzlich bereiten und geeigneten Insolvenzverwalter aufzunehmen

KG, Beschluss vom 11.01.2006 - Aktenzeichen 16 VA 5/05

DRsp Nr. 2006/2417

Anfechtbarkeit der Entscheidung, einen Interessenten nicht in die Vorauswahlliste der grundsätzlich bereiten und geeigneten Insolvenzverwalter aufzunehmen

»Die Entscheidung, einen Interessenten nicht in die Vorauswahlliste der grundsätzlich bereiten und geeigneten Insolvenzverwalter aufzunehmen ist nach §§ 23 ff EGGVG anfechtbar.«

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; InsO § 56 ; EGGVG §§ 23 ff ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar in Berlin.

Nach vorangegangenen erfolglosen Bemühungen in den Jahren 1987 und 2000 begehrte er 2004 schriftlich die Aufnahme in die Liste der zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Rechtsanwälten.

Bei dem Antragsgegner sind derzeit zehn Richter mit der Bearbeitung von Insolvenzverfahren befasst. Diese Richter führen gemeinschaftlich eine "Liste" - jedenfalls in Form eines Adressenverzeichnisses, aus der sie in den Fällen der Eröffnung von Insolvenzverfahren einen geeigneten Verwalter (§ 56 InsO) auswählen.

Dem Antragsteller wurde auf seine Bewerbung aus dem Jahr 2004 ein Schreiben übersandt, wonach er auf seinen Antrag in die Liste der zur Übernahme des Verwalteramtes bereiten Personen aufgenommen sei.