OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.2017
12 U 66/16
Normen:
InsO § 134;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 330/15

Anfechtbarkeit der unentgeltlichen Bestellung einer Sicherheit für einen einem Dritten gewährten und bereits ausgereichten Kredit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen 12 U 66/16

DRsp Nr. 2018/9096

Anfechtbarkeit der unentgeltlichen Bestellung einer Sicherheit für einen einem Dritten gewährten und bereits ausgereichten Kredit

Die Bestellung einer Sicherheit für den einem Dritten gewährten Kredit stellt eine nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare unentgeltliche Leistung des Schuldners dar, wenn der Kredit bereits an den Kreditnehmer ausgereicht war, als die Bestellung der Sicherheit wirksam wurde, und der Zuwendungsempfänger auch sonst kein Vermögensopfer erbringt, das die empfangene Leistung als entgeltlich qualifiziert. Der nachträglichen Besicherung eines ungekündigten Kredits durch einen Dritten ist der Fall gleichzustellen, dass der Kreditvertrag gekündigt bzw. einvernehmlich aufgehoben und sodann, weil der Kreditrückzahlungsanspruch nicht zu realisieren ist, über die weitere Kapitalüberlassung eine neue Vereinbarung mit einer Drittsicherheit getroffen wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.09.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (8 O 330/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.