BGH - Urteil vom 07.04.2011
IX ZR 118/10
Normen:
SGB IV § 28e Abs. 1 S. 2; InsO § 129 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2011, 1107
DZWiR 2011, 301
NZG 2011, 743
NZS 2011, 783
WM 2011, 903
ZIP 2011, 966
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 6279/09
LG Düsseldorf, vom 11.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 286/09

Anfechtbarkeit der Zahlung von Arbeitnehmeranteilen zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers über dessen Vermögen

BGH, Urteil vom 07.04.2011 - Aktenzeichen IX ZR 118/10

DRsp Nr. 2011/8967

Anfechtbarkeit der Zahlung von Arbeitnehmeranteilen zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers über dessen Vermögen

Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ist als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle anfechtbar (Bestätigung von BGHZ 183, 86; ständige Rechtsprechung).

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2009 und der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2010 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 782,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

SGB IV § 28e Abs. 1 S. 2; InsO § 129 Abs. 1;

Tatbestand