BGH - Urteil vom 10.05.2007
IX ZR 146/05
Normen:
InsO § 131 § 142 ; BGB § 648a ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 894
BauR 2007, 1412
DB 2007, 1407
DZWIR 2007, 466
InVo 2007, 326
MDR 2007, 1096
NJW-RR 2008, 1154
NZBau 2007, 514
NZI 2007, 456
WM 2007, 1181
ZIP 2007, 1162
ZInsO 2007, 662
ZfIR 2008, 78
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 18.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 33/05
LG Oldenburg, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 3338/04

Anfechtbarkeit einer Direktzahlung des Auftraggebers an den Werkunternehmer

BGH, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen IX ZR 146/05

DRsp Nr. 2007/10242

Anfechtbarkeit einer Direktzahlung des Auftraggebers an den Werkunternehmer

»a) Eine zwischen den Vertragsparteien nicht vereinbarte Direktzahlung des Auftraggebers des Bestellers an den Werkunternehmer ist auch dann inkongruent, wenn diesem ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 648a BGB zustand.b) Wird ein Vertrag geändert, bevor Leistungen erbracht worden sind, steht die Änderung allein der Annahme einer Bardeckung nicht entgegen.«

Normenkette:

InsO § 131 § 142 ; BGB § 648a ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... AG (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin beauftragte als Generalunternehmerin für die ... GmbH (fortan: Auftraggeberin) die Beklagte als Subunternehmerin mit dem Gewerk "Mobile Trennwandanlagen". Mit Schreiben vom 7. Februar 2001 bestätigte die Beklagte den Auftrag und bat zugleich um Stellung einer Bankbürgschaft in Höhe der Brutto-Auftragssumme. Unter dem 22. Mai 2001 forderte die Beklagte die Schuldnerin zur Leistung einer Sicherheit gemäß § 648a BGB bis zum 5. Juni 2001 auf und kündigte an, nach fruchtlosem Ablauf der Frist von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Die Schuldnerin leistete keine Sicherheit. Die Beklagte weigerte sich in der Folgezeit, die bereits gefertigten, aber noch auf ihrem Betriebsgelände befindlichen Trennwände einzubauen.