BGH - Beschluss vom 24.06.2010
IX ZR 13/09
Normen:
InsO § 130; InsO § 131;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 30.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 126/07
LG Offenburg, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 377/06

Anfechtbarkeit einer Handlung gegenüber dem Insolvenzgläubiger wegen inkongruenter Deckung nach § 131 Insolvenzordnung (InsO)

BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - Aktenzeichen IX ZR 13/09

DRsp Nr. 2010/15097

Anfechtbarkeit einer Handlung gegenüber dem Insolvenzgläubiger wegen inkongruenter Deckung nach § 131 Insolvenzordnung (InsO)

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 189.670,49 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 130; InsO § 131;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1.

Eine Anfechtbarkeit wegen inkongruenter Deckung nach § 131 Abs. 1 InsO kommt entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Die Beklagte hatte einen Anspruch auf die Herstellung einer Aufrechnungslage, weil zwischen der Schuldnerin und ihr vereinbart war, dass das Darlehen durch Aufrechnung mit den Renditeansprüchen getilgt werden sollte.

2.