BGH - Urteil vom 20.01.2011
IX ZR 8/10
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2011, 468
DZWIR 2011, 246
NJW-RR 2011, 628
NZI 2011, 140
WM 2011, 369
ZIP 2011, 385
ZVI 2011, 222
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 31.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2245/08
OLG Dresden, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1279/09

Anfechtbarkeit einer Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung als inkongruente Deckung; Aufforderung des Gläubigers zur umgeheden Leistung unter Ankündigung der Zwangsvollstreckung ohne eine letzte Fristsetzung

BGH, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen IX ZR 8/10

DRsp Nr. 2011/2813

Anfechtbarkeit einer Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung als inkongruente Deckung; Aufforderung des Gläubigers zur umgeheden Leistung unter Ankündigung der Zwangsvollstreckung ohne eine letzte Fristsetzung

Die Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung kann auch dann als inkongruente Deckung anfechtbar sein, wenn der Gläubiger unter Ankündigung der Zwangsvollstreckung zur umgehenden Leistung auffordert, ohne eine letzte konkrete Frist zu setzen (Ergänzung zu BGH, ZInsO 2003, 611).

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Dezember 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 7. März 2005 am 2. Mai 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. AG (fortan: Schuldnerin). Diese entrichtete am 10. Februar 2005 rückständige Steuern aus den Monaten November und Dezember 2004 sowie Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 64.191 € an den beklagten Freistaat, nachdem die Finanzkasse sie mit Schreiben vom 2. Februar 2005 zur umgehenden Zahlung aufgefordert und zugleich Vollstreckungsmaßnahmen für den Fall angekündigt hatte, dass die Schuldnerin der Aufforderung nicht nachkam.