Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Dezember 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 7. März 2005 am 2. Mai 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. AG (fortan: Schuldnerin). Diese entrichtete am 10. Februar 2005 rückständige Steuern aus den Monaten November und Dezember 2004 sowie Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 64.191 € an den beklagten Freistaat, nachdem die Finanzkasse sie mit Schreiben vom 2. Februar 2005 zur umgehenden Zahlung aufgefordert und zugleich Vollstreckungsmaßnahmen für den Fall angekündigt hatte, dass die Schuldnerin der Aufforderung nicht nachkam.
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