OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.02.2014
I-12 U 91/13
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZI 2015, 73
ZInsO 2015, 347
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 349/12

Anfechtbarkeit einer Vergleichszahlung im Vorfeld der Insolvenz

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen I-12 U 91/13

DRsp Nr. 2014/17538

Anfechtbarkeit einer Vergleichszahlung im Vorfeld der Insolvenz

Eine Vergleichszahlung ist nicht gem. § 133 Abs. 1 S. 2 InsO anfechtbar, wenn ihr ein zwar ernsthafter, aber objektiv nicht hinreichend fachgerecht vorbereiteter Sanierungsversuch zugrunde liegt. In diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Vertragspartner der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners bekannt war.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.06.2013 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.