BGH - Urteil vom 07.05.2013
IX ZR 113/10
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 133 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZI 2013, 888
WM 2013, 1361
ZIP 2013, 2323
ZInsO 2013, 1419
ZVI 2013, 362
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 08.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 399/07
OLG Düsseldorf, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 166/09

Anfechtbarkeit einer vollständigen Rückzahlung eines Darlehensvertrag innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Insolvenzeröffnugnantrags bei Leistung ohne rechtliche Pflicht

BGH, Urteil vom 07.05.2013 - Aktenzeichen IX ZR 113/10

DRsp Nr. 2013/16686

Anfechtbarkeit einer vollständigen Rückzahlung eines Darlehensvertrag innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Insolvenzeröffnugnantrags bei Leistung ohne rechtliche Pflicht

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 133 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die beklagte Bank gewährte der S. GmbH (künftig: Schuldnerin) im August 2000 ein Darlehen über 100.000 DM (= 51.129,20 €), das in monatlichen Raten zu 1.666,93 DM (= 852,29 €) bis zum 31. August 2006 zurückgezahlt werden sollte. Die Möglichkeit vorzeitiger Rückführung war nicht vorgesehen. Die Geschäftsführerin der Schuldnerin verbürgte sich für die Erfüllung der Darlehensforderung in Höhe von 50.000 DM (= 25.564,59 €). Die Schuldnerin kam ihrer Ratenzahlungspflicht bis einschließlich Januar 2004 nach.