Der Kläger nimmt aus abgetretenem Recht des Herrn A die Beklagte auf Zahlung von 366.276,95 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei entweder indischer oder pakistanischer Staatsangehöriger. Sie hat vor dem Landgericht vorab die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten erhoben. Der Kläger macht geltend, saudi-arabischer Staatsangehöriger und daher auf Grund des deutsch-arabischen Vertrages vom 26. April 1929 (RGBl. 1930 II S. 1064; BGBl. 1952 II S. 724) von der Pflicht zur Leistung der Prozeßkostensicherheit befreit zu sein. Das Landgericht hat die Einrede für begründet erklärt und hat dem Kläger durch Zwischenurteil aufgegeben, der Beklagten Sicherheit in Höhe von 37.463 DM zu leisten.
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