BGH - Urteil vom 25.11.1987
IVa ZR 135/86
Normen:
ZPO § 280 Abs.2 S.1 (i.d.F. vom 3.12.1976, BGBl. I 3281), § 113 S.1, § 545 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 280 Abs. 2 Satz 1 Prozeßkostensicherheit 1
BGHR ZPO § 318 Bindungsgrenzen 1
BGHZ 102, 232
DRsp IV(413)203d-e
JuS 1988, 993
MDR 1988, 298
WM 1988, 437
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Freiburg,

Anfechtbarkeit eines Zwischenurteils

BGH, Urteil vom 25.11.1987 - Aktenzeichen IVa ZR 135/86

DRsp Nr. 1992/2802

Anfechtbarkeit eines Zwischenurteils

»Ein Zwischenurteil, durch das das Landgericht der Einrede der mangelnden Prozeßkostensicherheit stattgibt und dem Kläger Sicherheitsleistung aufgibt, ist auch nach Inkrafttreten der Vereinfachungsnovelle nicht selbständig anfechtbar. Hält das Berufungsgericht die Berufung dennoch für zulässig, dann ist die Revision gegen sein Sachurteil unstatthaft.«

Normenkette:

ZPO § 280 Abs.2 S.1 (i.d.F. vom 3.12.1976, BGBl. I 3281), § 113 S.1, § 545 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt aus abgetretenem Recht des Herrn A die Beklagte auf Zahlung von 366.276,95 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei entweder indischer oder pakistanischer Staatsangehöriger. Sie hat vor dem Landgericht vorab die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten erhoben. Der Kläger macht geltend, saudi-arabischer Staatsangehöriger und daher auf Grund des deutsch-arabischen Vertrages vom 26. April 1929 (RGBl. 1930 II S. 1064; BGBl. 1952 II S. 724) von der Pflicht zur Leistung der Prozeßkostensicherheit befreit zu sein. Das Landgericht hat die Einrede für begründet erklärt und hat dem Kläger durch Zwischenurteil aufgegeben, der Beklagten Sicherheit in Höhe von 37.463 DM zu leisten.