OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.03.2013
I-12 U 52/12
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S.1; InsO § 129 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 337/10

Anfechtbarkeit von à-conto-Zahlungen und Vollstreckungsmaßnahmen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2013 - Aktenzeichen I-12 U 52/12

DRsp Nr. 2013/7424

Anfechtbarkeit von à-conto-Zahlungen und Vollstreckungsmaßnahmen

1. Von Zahlungsfähigkeit der späteren Insolvenzschuldnerin ist auszugehen, wenn Forderungen über mehr als sechs Monate bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen worden sind.2. Der Zahlungsempfänger kennt den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zumindest dann, wenn Forderungen über einen längeren Zeitraum nicht vollständig beglichen werden. 3. Die Bereitstellung von Barmitteln zur Ermöglichung einer Kassenpfändung stellt sich als (anfechtbare) Rechtshandlung des Schuldners dar.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.01.2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 8.878,11 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 05.07.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 10% und die Beklagte zu 90% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 S.1; InsO § 129 Abs. 1;

Gründe

I.