BGH - Urteil vom 19.04.2007
IX ZR 79/05
Normen:
InsO § 134 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 836
DB 2007, 1301
DZWIR 2007, 423
InVo 2007, 366
MDR 2007, 1099
NJW-RR 2007, 1275
NZBau 2007, 513
NZI 2007, 403
WM 2007, 1135
ZIP 2007, 1118
ZInsO 2007, 598
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 24.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1685/04
LG Leipzig, vom 20.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 923/03

Anfechtbarkeit von erbrachten Werkleistungen

BGH, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen IX ZR 79/05

DRsp Nr. 2007/9302

Anfechtbarkeit von erbrachten Werkleistungen

»Erbringt der Schuldner auf Grund eines "letter of intent" der Gegenseite Werkleistungen, überlässt er den Auftrag jedoch einem Dritten, der den vollen Werklohn erhält, können die vom Schuldner erbrachten Werkleistungen im Verhältnis zum Dritten als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein.«

Normenkette:

InsO § 134 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Beklagte ist Gesellschafterin der Schuldnerin mit einer Beteiligung von 21,28 v.H.

Am 23. Mai 2001 unterbreitete die Schuldnerin der C. AG (fortan: C.) ein Angebot, das die Verkabelung einer Niederlassung der C. in Frankfurt am Main betraf und mit einem Betrag von 975.000 DM (498.509,58 Euro) netto endete. Die C. antwortete mit Schreiben vom 31. Mai 2001, sie nehme das Angebot an und werde einen Vertrag ausarbeiten. Wörtlich hieß es weiter:

"Bis der Vertrag ausgearbeitet und von beiden Vertragsparteien unterschrieben ist, soll Ihnen diese Absichtserklärung als Nachweis zur Weiterführung Ihrer Arbeiten dienen."