BGH - Urteil vom 08.02.2018
IX ZR 92/17
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 335; InsO § 336; InsO § 339; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 826; VO (EG) 593/2008 Art. 10 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 1019
NZI 2018, 728
WM 2018, 1422
ZIP 2018, 1455
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 24/15
KG, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 20/16

Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen bei Verträgen bzgl. eines dinglichen Rechts an einem unbeweglichen Gegenstand oder eines Rechts zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes als Gegenstand des allgemeinen Insolvenzstatuts (hier: lex fori concursus); Abschluss eines Rechtsgeschäfts im kollusiven Zusammenwirken zum Zweck einer sog. Firmenbestattung hinsichtlich Sittenwidrigkeit

BGH, Urteil vom 08.02.2018 - Aktenzeichen IX ZR 92/17

DRsp Nr. 2018/9386

Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen bei Verträgen bzgl. eines dinglichen Rechts an einem unbeweglichen Gegenstand oder eines Rechts zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes als Gegenstand des allgemeinen Insolvenzstatuts (hier: lex fori concursus); Abschluss eines Rechtsgeschäfts im kollusiven Zusammenwirken zum Zweck einer sog. Firmenbestattung hinsichtlich Sittenwidrigkeit

Die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen bei Verträgen, die ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gegenstand oder ein Recht zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes betreffen, ist Gegenstand des allgemeinen Insolvenzstatuts und unterliegt daher der lex fori concursus. Das besondere Insolvenzstatut für Verträge über einen unbeweglichen Gegenstand betrifft das Schicksal der weiteren Durchführung des Vertrags aufgrund von insolvenzrechtlichen Bestimmungen und die Frage, ob Lösungsmöglichkeiten aufgrund insolvenzrechtlicher Bestimmungen bestehen. Ob ein Vertrag wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, richtet sich nach dem Recht, das auf den Vertrag anzuwenden wäre, wenn der Vertrag wirksam wäre. InsO §§ 129, 133