LG Berlin, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 24/15
KG, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 20/16
Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen bei Verträgen bzgl. eines dinglichen Rechts an einem unbeweglichen Gegenstand oder eines Rechts zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes als Gegenstand des allgemeinen Insolvenzstatuts (hier: lex fori concursus); Abschluss eines Rechtsgeschäfts im kollusiven Zusammenwirken zum Zweck einer sog. Firmenbestattung hinsichtlich Sittenwidrigkeit
BGH, Urteil vom 08.02.2018 - Aktenzeichen IX ZR 92/17
DRsp Nr. 2018/9386
Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen bei Verträgen bzgl. eines dinglichen Rechts an einem unbeweglichen Gegenstand oder eines Rechts zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes als Gegenstand des allgemeinen Insolvenzstatuts (hier: lex fori concursus); Abschluss eines Rechtsgeschäfts im kollusiven Zusammenwirken zum Zweck einer sog. Firmenbestattung hinsichtlich Sittenwidrigkeit
Die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen bei Verträgen, die ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gegenstand oder ein Recht zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes betreffen, ist Gegenstand des allgemeinen Insolvenzstatuts und unterliegt daher der lex fori concursus.Das besondere Insolvenzstatut für Verträge über einen unbeweglichen Gegenstand betrifft das Schicksal der weiteren Durchführung des Vertrags aufgrund von insolvenzrechtlichen Bestimmungen und die Frage, ob Lösungsmöglichkeiten aufgrund insolvenzrechtlicher Bestimmungen bestehen.Ob ein Vertrag wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, richtet sich nach dem Recht, das auf den Vertrag anzuwenden wäre, wenn der Vertrag wirksam wäre.InsO §§ 129, 133
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