BAG - Urteil vom 13.11.2014
6 AZR 868/13
Normen:
InsO § 129; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 142; SGB III § 165 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP InsO § 131 Nr. 13
DStR 2015, 12
EzA-SD 2015, 12
InsO § 131 Nr. 13
NZA 2015, 1136
NZA-RR 2015, 6
NZI 2015, 314
NZI 2015, 325
NZI 2015, 6
ZInsO 2015, 344
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 29.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1111/12
ArbG Hannover, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 226/12

Anfechtbarkeit von Zahlungen im InsolvenzzeitraumTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 6 AZR 869/13 - 13.11.2014

BAG, Urteil vom 13.11.2014 - Aktenzeichen 6 AZR 868/13

DRsp Nr. 2015/1049

Anfechtbarkeit von Zahlungen im Insolvenzzeitraum Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 6 AZR 869/13 - 13.11.2014

Orientierungssätze: 1. Insolvenzgeld wird gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis gezahlt. Für das Bargeschäft sind dagegen nach der Rechtsprechung des Senats die letzten drei Monate der Arbeitsleistung vor der Entgeltzahlung maßgeblich. Diese unterschiedlichen Bezugspunkte führen dazu, dass eine Zahlung im Insolvenzgeldzeitraum nicht zwingend ein Bargeschäft ist und umgekehrt ein Bargeschäft auch außerhalb des Insolvenzgeldzeitraums vorliegen kann. 2. Die Anwendung des § 142 InsO ist entsprechend seinem Normzweck im Wege der teleologischen Reduktion auf kongruente Deckungen zu beschränken. Gerade bei inkongruenten Deckungshandlungen, die den Verdacht begründen, dass der Schuldner ungerechtfertigte Prioritäten setzen wollte, soll § 131 InsO eine erleichterte Anfechtung ermöglichen.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. Juli 2013 - 10 Sa 1111/12 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

InsO § 129; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 142; SGB III § 165 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: