BGH - Urteil vom 08.03.2007
IX ZR 127/05
Normen:
InsO § 131 ; AGB-Banken Nr. 15 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2007, 1072
BGHReport 2007, 673
NJW 2007, 2324
NZI 2007, 337
WM 2007, 897
ZIP 2007, 924
ZVI 2007, 318
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 20.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 3614/04
LG Weiden, vom 07.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 163/04

Anfechtung der Sicherungsabtretung einer Scheckforderung

BGH, Urteil vom 08.03.2007 - Aktenzeichen IX ZR 127/05

DRsp Nr. 2007/8267

Anfechtung der Sicherungsabtretung einer Scheckforderung

»Die Sicherungsabtretung der einem Scheck zugrunde liegenden Forderung an die den Scheck einziehende Bank ist als inkongruente Sicherung anfechtbar.«

Normenkette:

InsO § 131 ; AGB-Banken Nr. 15 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, die ein Autohaus betrieb. Die Schuldnerin unterhielt bei der Klägerin, einer Bank, ein auf Guthabenbasis geführtes Girokonto. Am 15. April 2003 reichte die Schuldnerin auf dieses Konto einen Scheck in Höhe von 59.967,95 EUR zur Gutschrift ein. Der Scheck war der Schuldnerin von der Firma M. zur Begleichung einer Kaufpreisforderung übergeben worden.

Aufgrund der Einreichung des Schecks führte die Klägerin am 16. April 2003 einen Überweisungsauftrag der Schuldnerin über 51.505 EUR aus. Am 17. April 2003 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am selben Tag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und beauftragt, Außenstände einzuziehen und alle eingehenden Gelder auf ein Anderkonto einzuzahlen.