Die Beschwerde ist zulässig (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1, 569 ZPO). In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, das über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates erneut zu entscheiden hat.
Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts hat die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
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