OLG Köln - Beschluß vom 24.01.2000
16 W 29/99
Normen:
InsO § 134 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 512/99

Anfechtung der Sicherungsbestellung eines beherrschten Unternehmens für die Muttergesellschaft

OLG Köln, Beschluß vom 24.01.2000 - Aktenzeichen 16 W 29/99

DRsp Nr. 2000/3429

Anfechtung der Sicherungsbestellung eines beherrschten Unternehmens für die Muttergesellschaft

Die Sicherung einer fremden Schuld stellt regelmäßig eine unentgeltliche Verfügung zu Gunsten des Sicherungsnehmers dar, wenn der Sicherungsgeber nicht aufgrund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung zur Bestellung der Sicherheit gehalten war. Die dem Sicherungsgeber gegenüber eingegangene Verpflichtung des Sicherungsnehmers, dem Dritten einen Kredit auszuzahlen, macht die Sicherungsbestellung nur dann entgeltlich, wenn der Sicherungsgeber an der Kreditgewährung ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat. Der Umstand, daß zwischen dem Sicherungsgeber und dem Kreditnehmer als der Muttergesellschaft ein Gewinnabführungsvertrag besteht, begründet allein noch nicht das eigene wirtschaftliche Interesse des beherrschten Unternehmens.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1, 569 ZPO). In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, das über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates erneut zu entscheiden hat.

Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts hat die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).