OLG Koblenz - Urteil vom 16.02.2006
5 U 1394/05
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 § 131 Abs. 1 Nr. 1 § 133 § 142 ;
Fundstellen:
ZInsO 2006, 273
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 133/05

Anfechtung der Übernahme von Materiallieferungen durch den Bauherrn in der Krise des Bauunternehmers

OLG Koblenz, Urteil vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 5 U 1394/05

DRsp Nr. 2006/27407

Anfechtung der Übernahme von Materiallieferungen durch den Bauherrn in der Krise des Bauunternehmers

Sagt der Bauherr in der Krise des Bauunternehmers dem Materiallieferanten gegenüber die Kostenübernahme hinsichtlich noch ausstehender Materiallieferungen zu und erbringt er nach erfolgter Lieferung auch die Zahlungen, so liegt ein Bargeschäft i.S. von § 142 InsO vor, das nur dann anfechtbar ist, wenn eine vorsätzliche Benachteiligung der Insolvenzgläubiger dargetan und bewiesen wird.

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 § 131 Abs. 1 Nr. 1 § 133 § 142 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. April 2004 auf einen Antrag des Insolvenzschuldners vom 23. Februar 2004 hin eröffnet, nachdem seit Januar 2004 Zahlungsunfähigkeit vorlag.

Der Insolvenzschuldner war mit Arbeiten für den Neubau einer Universitätsbibliothek betraut. Dazu bezog er von der Beklagten Material. Im Januar 2004 waren dieserhalb offene Lieferrechnungen über insgesamt 17.763,09 EUR aufgelaufen.