LAG Köln - Urteil vom 08.01.2014
5 Sa 764/13
Normen:
§§ 143 Abs. 1, 134 InsO; §§ 611, 615 BGB;
Fundstellen:
DB 2014, 2296
NZA 2015, 6
NZA 2015, 8
NZI 2014, 9
ZIP 2014, 1346
ZInsO 2014, 1346
ZVI 2014, 317
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2290/12

Anfechtung durch InsolvenzverwalterMehrjährige FreistellungAnfechtbarkeit der Zahlungen

LAG Köln, Urteil vom 08.01.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 764/13

DRsp Nr. 2014/6546

Anfechtung durch Insolvenzverwalter Mehrjährige Freistellung Anfechtbarkeit der Zahlungen

1. Der Erlass einer werthaltigen Forderung ohne Gegenleistung ist grundsätzlich als unentgeltlich zu werten. Gleiches gilt für Schenkungen. In Zweifelsfällen ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vorzunehmen und der Gesamtvorgang zu berücksichtigen.2. Entgeltlich ist dagegen eine Verfügung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhalten hat, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung war oder jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein sollte. Für die Erbringung einer Leistung im Rahmen eines entgeltlichen Vertrages wird angenommen, dass die Leistung des Schuldners entgeltlich ist, soweit durch sie eine bestehende Verbindlichkeit erfüllt wird. Gegenleistung soll dann die vom Schuldner erlangte Befreiung von seiner Schuld sein.3. Nicht jede Freistellung durch den Arbeitgeber führt dazu, dass der Arbeitnehmer bei einer späteren Insolvenz des Arbeitgebers gegen die Anfechtbarkeit der Zahlungen geschützt ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25. Juni 2013 - 3 Ca 2290/12 h - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.696,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2010 zu zahlen.

II. III.