LAG Köln - Urteil vom 06.03.2015
4 Sa 726/14
Normen:
§ 131 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 InsO;
Fundstellen:
ZIP 2015, 2183
ZInsO 2015, 2380
ZVI 2016, 37
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 10240/12

Anfechtungsfreiheit des Existenzminimums

LAG Köln, Urteil vom 06.03.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 726/14

DRsp Nr. 2015/13688

Anfechtungsfreiheit des Existenzminimums

1. Auch in Fällen sogenannter inkongruenter Deckung kann es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sein, dass das Existenzminimum, das auch die Pfändungsfreibeträge nach § 850 c ZPO bestimmt, anfechtungsfrei bleibt.2. Es spricht viel dafür, dass bei den Anfechtungsfällen des § 131 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 die Inkongruenz für den Anfechtungsgegner objektiv erkennbar sein muss.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers (*1) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.06.2014 - 11 Ca 10240/12 - abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.05.2013 - 11 Ca 10240/12 - wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 131 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 InsO;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte an den Kläger 2.950,73 € nebst Zinsen zu zahlen hat, die er von März bis Mai 2009 in mehreren Tranchen als Zahlungen auf sein Arbeitslohn erhalten hat. Der Kläger berühmt sich eines Anfechtungsrechts aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO und aus abgetretenem Recht eines solchen aus § 134 InsO.

1. 2.