OLG Thüringen - Endurteil vom 20.03.2013
2 U 554/12
Normen:
InsO § 174 Abs. 2; InsO § 181; BGB § 415;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 30.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1278/11

Anforderung an die Substantiierung der Einzelforderungen einer Sammelanmeldung

OLG Thüringen, Endurteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 2 U 554/12

DRsp Nr. 2013/16215

Anforderung an die Substantiierung der Einzelforderungen einer Sammelanmeldung

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts E vom 30.05.2012, Az. 9 O 1278/11, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 174 Abs. 2; InsO § 181; BGB § 415;

Gründe:

I.

Der Kläger, Insolvenzverwalter der Firma M K GmbH (im Folgenden Schuldnerin genannt), begehrt vom Beklagten, seinerseits Insolvenzverwalter der Firma M M GmbH (im Folgenden Drittschuldnerin genannt), Feststellung einer Darlehensforderung zur Insolvenztabelle.