OLG München - Urteil vom 24.02.2005
8 U 3097/04
Normen:
GmbHG § 5 § 9 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
ZInsO 2005, 603
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1132/03

Anforderungen an den Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage in der Insolvenz der Gesellschaft

OLG München, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 8 U 3097/04

DRsp Nr. 2005/20682

Anforderungen an den Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage in der Insolvenz der Gesellschaft

In der Insolvenz der Gesellschaft dürfen die Anforderungen an den Nachweis der Zahlung der Stammeinlage durch den Gesellschafter insbesondere dann nicht überspannt werden, wenn diese 20 Jahre zurückliegt. Sind weitere Belege nicht vorhanden, so reicht als Beweis die Vorlage der Bilanzen und Buchführungsunterlagen.

Normenkette:

GmbHG § 5 § 9 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Das Versäumnisurteil vom 11.11.2004, durch das die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist, ist aufrechtzuerhalten (§ 343 Satz 1 ZPO). Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden.