Tatbestand:
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Das Versäumnisurteil vom 11.11.2004, durch das die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist, ist aufrechtzuerhalten (§ 343 Satz 1 ZPO). Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden.